2.9 Es bleibt anzufügen, dass das Obergericht unter den gegebenen Umständen ein gewisses Verständnis für das „Erstaunen“ der Staatsanwaltschaft angesichts der Zusprechung einer Genugtuung an die Beschwerdegegnerin hat. Die Schweizerische Strafprozessordnung bietet indessen keine gesetzliche Grundlage, um bei speziellen Umständen - wie sie hier gegeben sind - von der Zusprechung einer Genugtuung absehen zu können und der Vorderrichter hat die massgeblichen Bestimmungen im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung korrekt angewendet.