Seite 14 - Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die StPO keine Grundlage für das Absehen von der Zusprechung einer reduzierten Genugtuung bietet. Art. 419 StPO ist in casu nicht einschlägig, da er nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die Schuldunfähigkeit den Grund für die Verfahrenseinstellung oder den Freispruch bildete; wurde das Verfahren aus einem anderen Grund eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, ist Art. 419 StPO nicht anwendbar (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 419 StPO).