- Die plakative Aussage der Staatsanwaltschaft, „der Beschwerdegegnerin werde eine Genugtuung dafür zugesprochen, dass sie ihren Vorgesetzten konkret mit dem Tod bedroht habe“, trifft - rein vom Ergebnis her gesehen - zwar zu. Sie blendet indessen völlig aus, dass die Zusprechung der (reduzierten) Genugtuung darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdegegnerin vermindert schuldfähig ist und der Privatkläger den Strafantrag zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren mangels Vorliegen einer Prozessvoraussetzung definitiv einzustellen war (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO).