O., N. 30 zu Art. 429 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2; BGE 137 V 71 E. 5.1), sind nach Auffassung des Obergerichts Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung oder Genugtuung bei Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, nicht gegeben und es hat beim umfangmässigen Gleichlauf von Entschädigung/Genugtuung und Kostenauflage zu bleiben.