Dies hätte dann eine Entschädigung von lediglich noch CHF 4‘100.00 bei 50 % oder CHF 2‘730.60 bei 66.6 % und nicht CHF 5‘466.65 zur Folge. Nun ist die Strafe dem Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit entsprechend zu reduzieren, wobei der Richter aber nicht gehalten ist, die Strafe linear herabzusetzen, zumal der Gutachter den Grad der Herabsetzung nicht mit einem bestimmten Prozentsatz exakt festlegen kann (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 19 StGB). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts (BGE 136 IV 62 f.)