Solche Gründe könnten vorliegend darin erblickt werden, dass bei einer maximal mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. Gutachten, act. B 6/6.9, S. 32) nicht bloss eine Kostenauflage von 1/3, sondern auch eine solche von 50 % oder gar von 2/3, d.h. 66.6 %, vertretbar gewesen wäre. Dies hätte dann eine Entschädigung von lediglich noch CHF 4‘100.00 bei 50 % oder CHF 2‘730.60 bei 66.6 % und nicht CHF 5‘466.65 zur Folge.