BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Vor diesem Hintergrund hätte die Staatsanwaltschaft die Verlegung der Verfahrenskosten sowie die Regelung der Entschädigungs- und Genugtuungsfrage gesamthaft anfechten müssen. Hingegen erscheint es nicht als angemessen, einzig die Frage der Genugtuung abweichend von der Kostenverlegung und Zusprechung der Entschädigung zu regeln.