- Nach Auffassung des Obergerichts war die 41-tägige Untersuchungshaft der Beschwerdegegnerin angesichts der durch sie geschaffenen Bedrohungslage für die Dauer der Anordnung ohne weiteres gerechtfertigt. Erst das ausführliche Gutachten vom 17. Januar 2019 (act. B 6/6.9) schuf die Grundlage, um diese entlassen zu können.