- Nach dem Rückzug des Strafantrages durch O. hat der Vorderrichter das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 180 Abs. 1 StGB definitiv eingestellt (act. B 2 E. 1, S. 2). Gegen diese ist keine Strafe ausgesprochen worden, womit Art. 431 Abs. 2 StPO nicht einschlägig ist. Ein allfälliger Anspruch auf Genugtuung für die erstandene