2.6 Der Vorderrichter hat in seiner Verfügung vom 19. Dezember 2019 festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht nur eine zivilrechtlich vorwerfbare Persönlichkeitsverletzung begangen, sondern auch teilweise schuldhaft gehandelt habe. Mithin rechtfertige es sich ermessensweise, ihr einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (act. B 2 E. 3, S. 2 ff.). Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen wer-