O., Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 431 StPO). Wird also im Nachhinein festgestellt, dass die Haft per se, d.h. die gesamte Haftdauer, ungerechtfertigt war, weil eine inhaftierte Person freigesprochen oder das gegen sie geführte Strafverfahren eingestellt wird, waren die Haftgründe im Zeitpunkt der Haft aber gegeben (die Haft also nicht rechtswidrig), so kommt Art. 429 StPO zur Anwendung (W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 3 zu Art. 431 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.4).