Der Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht primär bei rechtmässig angeordneten Verfahrenshandlungen, vorab Zwangsmassnahmen. Es ist dies mit anderen Worten Freiheitsentzug, dessen gesetzliche Voraussetzungen im Zeitpunkt der Anordnung gegeben waren (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1817 und 1825; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Praxiskommentar, N. 10 zu Art. 429 StPO). Art. 431 StPO gilt an sich ebenfalls für Fälle von Einstellung und Freispruch, dehnt jedoch diese Haftungsregel auf Fälle aus, in denen eine Verurteilung erfolgte (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Praxiskommentar, N. 2 zu Art.