2.5 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Freiheit, insbesondere bei Freiheitsentzug. Der Anspruch ist vom Betroffenen geltend zu machen (Art. 429 Abs. 2 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 429 StPO).