Schliesslich habe die Beschwerdeführerin explizit einzig Ziffer 3 der Verfügung vom 19. Dezember 2019 angefochten. Da sie die Auferlegung der Kosten nicht rüge und die Auflage der Kosten mit der Zusprechung der Entschädigung und Genugtuung korreliere, sei das beantragte Ergebnis überhaupt nicht möglich. Aber selbst wenn sie die Kostenauflage gerügt hätte, wäre eine vollständige Kostenübernahme durch die Beschuldigte angesichts der verminderten Schuldfähigkeit unangemessen und unzulässig. 2.4 R. wurde am 12. Dezember 2018 um 7.00 Uhr festgenommen (act. B 6/2.1.2) und befand sich bis am 21. Januar 2019 in Untersuchungshaft (act. B 6/5.4.15).