B 13, S. 5). Als der Privatkläger den Strafantrag zurückgezogen habe, habe die Beschuldigte sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen äussern können. Dies sei der Staatsanwaltschaft, welche die Anklage an Schranken nicht vertreten habe, nicht möglich gewesen. Es sei nun rechtsmissbräuchlich, wenn diese im Nachhinein gegen die Entschädigungsfolgen Beschwerde führe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin explizit einzig Ziffer 3 der Verfügung vom 19. Dezember 2019 angefochten.