Folglich seien ihr die Verfahrenskosten teilweise auferlegt und entsprechend die Genugtuung im gleichen Ausmass gekürzt worden. Die Vorinstanz habe gestützt auf die festgestellte teilweise Schuldfähigkeit konsequent innerhalb ihres Ermessens entschieden. Sofern die Beschwerdeführerin die reduzierte Schuldfähigkeit anerkenne und nicht bestreite, rechtfertige sich entsprechend auch nur eine teilweise Auflage der Kosten und subsidiär eine teilweise gekürzte Entschädigung/Genugtuung. Die Beschwerde sei somit unzulässig. An der Verhandlung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen (act. B 13, S. 5).