Seite 9 herrschender Lehre und Rechtsprechung sei allgemein anerkannt, dass die Entscheidung über die Auflage der Kosten die Entscheidung über das Aussprechen einer Entschädigung und einer Genugtuung präjudiziere (act. B 13, S. 4). Hier habe die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verursacht. Die verminderte Schuldfähigkeit werde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich seien ihr die Verfahrenskosten teilweise auferlegt und entsprechend die Genugtuung im gleichen Ausmass gekürzt worden.