Indessen erscheine es angebracht, bei der Festlegung einer Genugtuung die persönliche Situation der betroffenen Person zu berücksichtigen. Konkret habe die Beschuldigte mit ihrem Verhalten die fristlose Kündigung provoziert und habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit eine intensive ambulante oder stationäre Betreuung erforderlich gemacht hätte. Dies sei bei der Festlegung resp. Reduktion der Genugtuung angemessen zu berücksichtigen.