B 1, S. 3). Angesichts der konkreten Bedrohungssituation sei es aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht gerechtfertigt, der Beschuldigten eine Genugtuung dafür zuzusprechen, dass sie ihren Vorgesetzten konkret mit dem Tod bedroht habe. Ob die Höhe der Genugtuung korrekt sei, könne grundsätzlich offen bleiben (act. B 1, S. 3). Indessen erscheine es angebracht, bei der Festlegung einer Genugtuung die persönliche Situation der betroffenen Person zu berücksichtigen.