Wahl geblieben sei, als die Festnahme und Begutachtung der Beschuldigten vorzunehmen. Zumal es sich nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um eine klare Androhung eines schweren Verbrechens gehandelt habe. Daran würden auch die beschönigenden Aussagen der Beschuldigten nach der Festnahme nichts ändern. Ebenso wenig könne die Dauer der Untersuchungshaft gestützt auf die gesamten Umstände und die eingeleiteten Massnahmen als übermässig bezeichnet werden.