Art. 430 Abs. 1 StPO sehe vor, dass die Strafbehörden die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern könnten, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Das Verhalten der Beschuldigten sei, selbst wenn man ihre Notsituation und die damit verbundene verminderte Schuldfähigkeit berücksichtige, derart unberechenbar und bedrohlich gewesen, damit aber auch in höchstem Masse rechtswidrig und vorwerfbar, dass den Strafverfolgungsbehörden bei dieser Bedrohungssituation gar keine andere