Seite 8 Formell gesehen sei es zwar korrekt, wenn der Einzelrichter angesichts des Klagerückzugs von Überhaft spreche (act. B 1, S. 2), Indessen werde die von der Beschuldigten selber verursachte Notwendigkeit dieser sichernden Massnahme nicht berücksichtigt. Art. 430 Abs. 1 StPO sehe vor, dass die Strafbehörden die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern könnten, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe.