Der Einzelrichter des Kantonsgerichts habe nicht in Abrede gestellt, dass das Verhalten der Beschuldigten zivilrechtlich vorwerfbar und rechtswidrig gewesen sei. Aus den Akten ergebe sich weiter, dass aufgrund der akuten Bedrohungssituation sowohl die Anordnung der Untersuchungshaft als auch die Begutachtung nicht nur angemessen, sondern notwendig gewesen seien. Dass schlussendlich die Privatklägerschaft - aus welchen Gründen auch immer - ein Jahr später die Strafklage zurückgezogen habe, ändere an dieser Beurteilung und an der damals relevanten Beurteilung der Persönlichkeit der Beschuldigten nichts.