2.2 Die Beschwerdeführerin führt aus (act. B 1, S. 2), es müsse mit Erstaunen zur Kenntnis genommen werden, dass der Beschuldigten eine Genugtuung für angebliche Überhaft zugesprochen worden sei, obwohl sie ihren Vorgesetzten ganz konkret mit dem Tod bedroht, sich mit einem Messer bewaffnet auch am gemeinsamen Arbeitsort aufgehalten habe und schlussendlich deswegen habe festgenommen und begutachtet werden müssen. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts habe nicht in Abrede gestellt, dass das Verhalten der Beschuldigten zivilrechtlich vorwerfbar und rechtswidrig gewesen sei.