Deren Festlegung beruhe auf richterlichem Ermessen. Praxisgemäss erscheine eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.00 pro Tag als angemessen. Besondere Umstände, welche einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Jedoch habe gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Kürzung der Genugtuung zu erfolgen, da die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verursacht habe. Es rechtfertige sich der gleiche Kürzungssatz wie bei den Verfahrenskosten. Somit resultiere eine Genugtuung zu Gunsten der Beschuldigten von insgesamt CHF 5‘466.65 (41 x 200.00 = 8‘200.00 abzüglich 1/3).