Der Beschuldigten müsse somit ein teilweise schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden. Da sie im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht nur eine zivilrechtlich vorwerfbare Persönlichkeitsverletzung begangen, sondern auch teilweise schuldhaft gehandelt habe, rechtfertige es sich ermessensweise, ihr einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Insgesamt habe R. 41 Tage in Haft verbüsst, welche sich im Nachhinein -infolge der Einstellung des Verfahrens - als Überhaft erweisen würden (act. B 2, E. 4, S. 5). Dafür sei ihr nach Art. 431 StPO eine Genugtuung auszurichten. Deren Festlegung beruhe auf richterlichem Ermessen.