28 ZGB zu stützen. Im Strafverfahren sei erstellt worden, dass die Beschuldigte ihrem Vorgesetzten, dem Privatkläger, erhebliche Nachteile in Aussicht gestellt habe, was eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstelle. Das psychiatrische Gutachten vom 17. Januar 2019 attestiere der Beschuldigten für jenen Zeitpunkt eine teilweise Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, da sie sich in einem aufgewühlten Gemütszustand befunden habe; dabei