2.1 Der Vorderrichter hat zunächst geprüft (act. B 2, E. 3, S. 2 f.), ob R. rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; das heisst, ob Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegend Anwendung findet oder nicht. Dabei hat er erwogen (act. B 2, E. 3, S. 3 f.), nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es zulässig, eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens auf Art. 28 ZGB zu stützen.