Kassatorische Entscheide kommen namentlich infrage, wenn der Entscheid auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht, ungenügend begründet ist oder Widersprüche enthält, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können. Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn eine Beschwerde gegen einen Entscheid auf Nichtanhandnahme, Einstellung oder Sistierung des Verfahrens gutgeheissen wird (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO).