Sie gilt immer dann als beschwert, wenn der Verdacht besteht, ein Entscheid verletze materielles oder formelles Strafrecht. Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft bezieht sich auf alle Punkte des von ihr angefochtenen Entscheids, mit Ausnahme des Zivilpunkts, mithin auch auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu zählt insbesondere auch die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2035 mit weiteren Hinweisen).