1.5 Die Staatsanwaltschaft kann jedes Rechtsmittel - und zwar zugunsten oder zuungunsten - der beschuldigen oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ist - im Unterschied zu derjenigen der privaten Parteien - nicht an den Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses gebunden, sondern leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat. Sie gilt immer dann als beschwert, wenn der Verdacht besteht, ein Entscheid verletze materielles oder formelles Strafrecht.