393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.4 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2019 frühestens am 8. Januar 2020 erhalten (act. B 2). Mit der Erhebung der Beschwerde am 8. Januar 2020 wurde die Beschwerdefrist, gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO somit gewahrt.