1.3 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte - ausgenommen verfahrensleitende Entscheide - ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Einstellung des Verfahrens durch den Einzelrichter, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann, stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 393 StPO).