Seite 4 und den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden; stattdessen wurde die Erledigung der Beschwerde an einer nächsten Sitzung der 2. Abteilung angekündigt. Weiter erhielt die Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Bezifferung resp. Belegung ihrer Ansprüche (act. B 14). RA Dr. A. reichte am 19. März 2020 eine Kostennote ein (act. B 16 und B 17).