d) Der Einzelrichter des Kantonsgerichts verzichtete auf eine Stellungnahme (act. B 5), die Vernehmlassung von RA Dr. A. ging am 10. März 2020 beim Obergericht ein (act. B 13). e) Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin und dem Einzelrichter des Kantonsgerichts die Beschwerdeantwort von R. zur Kenntnis gebracht