b) Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde der Beschwerdegegnerin sowie dem Einzelrichter des Kantonsgerichts eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gegeben (act. B 3). c) Am 10. Februar 2020 erklärte der Rechtsvertreter von R., er stelle gegen den Vorsitzenden, welcher während des Untersuchungsverfahrens für die Behandlung einer Haftbeschwerde zuständig gewesen wäre, diese zufolge Rückzugs jedoch nicht materiell entscheiden musste (act. B 6/5.4.17), kein Ausstandsbegehren (act. B 9 und B 10).