Der Beschuldigten wurde eine Genugtuung für die Untersuchungshaft in Höhe von CHF 5‘486.65 zugesprochen und ihr amtlicher Verteidiger - vorbehältlich einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für einen Betrag von CHF 2‘286.05 - mit CHF 6‘858.20 aus der Staatskasse entschädigt. B. Prozessgeschichte a) Gegen die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2019 erhob die Staatsanwaltschaft am 8. Januar 2020 Beschwerde und stellte die eingangs erwähnten Anträge (act. B 1).