d) Mit Strafbefehl vom 10. September 2019 wurde R. wegen Drohung, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 und zu einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt (act. B 6/3.8). In der Folge liess sie gegen den Strafbefehl Einsprache erheben (act. B 6/3.9), worauf die zuständige Staatsanwältin den Parteien die Anklageerhebung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden mitteilte (act. B 6/3.12).