B 6/5.4.11). Am 22. Januar 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht mit, dass in der Zwischenzeit das in Auftrag gegebene Gutachten eingegangen sei und die Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerde zurückgezogen (act. B 6/5.4.14 und B 6/5.4.15). In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren vor dem Einzelrichter des Obergerichts als gegenstandslos abgeschrieben (act. B 6/5.4.17).