Im Gegenteil, sie habe das Messer zu ihrem eigenen Schutz mitgenommen (act. B 6/2.2.2 und B 6/10). Der Seite 2 betroffene Vorgesetzte, O., stellte am Folgetag Strafantrag wegen Drohung gegen R. und konstituierte sich als Privatkläger (act. B 6/2.1.5).