Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 18. August 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Oberrichterin J. Lanker Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O2S 20 1 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: Staatsanwalt X. Beschwerdegegnerin R. verteidigt durch: RA Dr. iur. A. Vorinstanz Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Gegenstand Zusprechung einer Genugtuung Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts SE1 19 10 vom 19. Dezember 2019 Anträge a) der Beschwerdeführerin: 1. Ziffer 3 der Verfügung vom 19. Dezember 2019 sei aufzuheben und von der Zuspre- chung einer Genugtuung an die Beschuldigte abzusehen. 2. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Verfügung vom 19. Dezember 2019 in den übri- gen Punkten nicht angefochten wird. b) der Beschwerdegegnerin: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. c) des Vorderrichters: (kein Antrag) Sachverhalt A. Übersicht a) Am 12. Dezember 2018 meldete sich F. (heute und nachfolgend R., vgl. unten lit. e) um 06.28 Uhr von seinem Mobiltelefon bei der Notrufzentrale der Stadtpolizei St. Gallen und erklärte, sie sei am Arbeitsplatz bei der Firma N. AG. Sie habe ein Messer dabei und ihr Vorgesetzter lebe heute Abend wahrscheinlich nicht mehr. Anlässlich der umgehenden Intervention der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden wurde F. an ihrem Arbeitsplatz an der I.-strasse in H. festgenommen. Bei der Festnahme wurde in der rechten Hosentasche ein Teppichmesser und links unter dem Arbeitsmantel ein Küchenmesser fest- und sichergestellt. Auf Vorhalt erklärte R., sie sei unter Druck geraten, da sie davon ausgegangen sei, dass ihr Vorgesetzter ihr die Kompensationszeit nicht ermögliche, die sie für die operative Geschlechtsumwandlung vorgesehen habe und auf die sie angewiesen gewesen sei. Sie schloss auch nicht aus, dass sie dem Vorgesetzten das Messer „gezeigt“ hätte, wäre es mit ihm an diesem Tag zum Konflikt gekommen. Hingegen beteuerte sie, sie habe das Messer nur zeigen wollen und habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, ihrem Vorgesetzten damit etwas anzutun. Im Gegenteil, sie habe das Messer zu ihrem eigenen Schutz mitgenommen (act. B 6/2.2.2 und B 6/10). Der Seite 2 betroffene Vorgesetzte, O., stellte am Folgetag Strafantrag wegen Drohung gegen R. und konstituierte sich als Privatkläger (act. B 6/2.1.5). b) R. wurde nach der Festnahme in Haft gesetzt (act. B 6/5.4.1) und der Haftrichter ordnete in der Folge bis am 7. Januar 2019 Untersuchungshaft an (act. B 6/5.4.6). Am 15. Januar 2019 wies der Haftrichter das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft ab und ordnete an, die Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen (act. B 6/5.4.10). Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Januar 2020 aufschiebende Wirkung erteilt und bestimmt, dass R. vorerst in Untersuchungshaft zu bleiben habe (act. B 6/5.4.11). Am 22. Januar 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht mit, dass in der Zwischenzeit das in Auftrag gegebene Gutachten eingegangen sei und die Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerde zurückgezogen (act. B 6/5.4.14 und B 6/5.4.15). In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren vor dem Einzelrichter des Obergerichts als gegenstandslos abgeschrieben (act. B 6/5.4.17). c) Der Gutachter, Dr. med. K., vom Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden gelangte am 17. Januar 2019 zum Schluss, dass R. an einer maximal mittelgradigen Persönlichkeitsstörung mit sensitiven, histrionischen und unreifen Anteilen leide (act. B 6/6.9, S. 31). Aus psychiatrischer Sicht sei von einer maximal mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (act. B 6/6.9, S. 32), wobei in Spannungssituationen Aggressionsdelikte (vorab Drohungen irgendwelcher Art) mit geringer bis moderater Wahrscheinlichkeit erneut auftreten könnten. d) Mit Strafbefehl vom 10. September 2019 wurde R. wegen Drohung, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 und zu einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt (act. B 6/3.8). In der Folge liess sie gegen den Strafbefehl Einsprache erheben (act. B 6/3.9), worauf die zuständige Staatsanwältin den Parteien die Anklageerhebung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden mitteilte (act. B 6/3.12). e) Am 23. September 2019 setzte der Berufsbeistand von R. die Staatsanwaltschaft davon in Kenntnis, dass das Kreisgericht St. Gallen dieser eine Geschlechts- und Vornamensänderung bewilligt habe. Der Entscheid sei am 14. September 2019 rechtskräftig geworden (act. B 6/3.11). Seite 3 f) Am 22. Oktober 2019 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Kan- tonsgericht (act. B 6/10). g) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2019 zog O. den Strafantrag zurück (act. B 6/20 und B 6/21), worauf der Einzelrichter des Kantonsgerichts das Verfahren definitiv einstellte (act. B 23). Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 19‘888.20 wurden - abzüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung - im Umfang von einem Drittel R. auferlegt und im Umfang von zwei Drittel auf die Staatskasse genommen. Der Beschuldigten wurde eine Genugtuung für die Untersuchungshaft in Höhe von CHF 5‘486.65 zugesprochen und ihr amtlicher Verteidiger - vorbehältlich einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für einen Betrag von CHF 2‘286.05 - mit CHF 6‘858.20 aus der Staatskasse entschädigt. B. Prozessgeschichte a) Gegen die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2019 erhob die Staatsanwaltschaft am 8. Januar 2020 Beschwerde und stellte die eingangs erwähnten Anträge (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde der Beschwerdegegnerin sowie dem Einzelrichter des Kantonsgerichts eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gegeben (act. B 3). c) Am 10. Februar 2020 erklärte der Rechtsvertreter von R., er stelle gegen den Vorsitzenden, welcher während des Untersuchungsverfahrens für die Behandlung einer Haftbeschwerde zuständig gewesen wäre, diese zufolge Rückzugs jedoch nicht materiell entscheiden musste (act. B 6/5.4.17), kein Ausstandsbegehren (act. B 9 und B 10). d) Der Einzelrichter des Kantonsgerichts verzichtete auf eine Stellungnahme (act. B 5), die Vernehmlassung von RA Dr. A. ging am 10. März 2020 beim Obergericht ein (act. B 13). e) Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin und dem Einzel- richter des Kantonsgerichts die Beschwerdeantwort von R. zur Kenntnis gebracht Seite 4 und den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden; stattdessen wurde die Erledigung der Beschwerde an einer nächsten Sitzung der 2. Abteilung angekündigt. Weiter erhielt die Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Bezifferung resp. Belegung ihrer Ansprü- che (act. B 14). RA Dr. A. reichte am 19. März 2020 eine Kostennote ein (act. B 16 und B 17). f) Am 12. Juni 2020 gab das Obergericht den Parteien die neue Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt (act. B 18). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. C. Beschluss des Obergerichts Das Obergericht führte seine Beratung am 18. August 2020 durch und eröffnete seinen Beschluss anschliessend im Dispositv (act. B 19). Erwägungen 1. Formelles 1.1 Zunächst kann festgehalten werden, dass die Ziffern 1, 2 und 4 der Verfügung des Einzel- richters des Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2019 in Sachen Staat und O. gegen R. (SE1 19 10) mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen sind. 1.2 Nach Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtli- che Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Seite 5 Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2019/2020, Stand 31. März 2020, S. 79), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.3 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte - ausgenommen verfahrensleitende Entscheide - ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Einstellung des Verfahrens durch den Einzel- richter, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann, stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.4 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2019 frühestens am 8. Januar 2020 erhalten (act. B 2). Mit der Erhebung der Beschwerde am 8. Januar 2020 wurde die Beschwerdefrist, gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO somit gewahrt. 1.5 Die Staatsanwaltschaft kann jedes Rechtsmittel - und zwar zugunsten oder zuungunsten - der beschuldigen oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Ihre Rechts- mittellegitimation ist - im Unterschied zu derjenigen der privaten Parteien - nicht an den Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses gebunden, sondern leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat. Sie gilt immer dann als beschwert, wenn der Verdacht besteht, ein Entscheid verletze materielles oder formelles Strafrecht. Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft bezieht sich auf alle Punkte des von ihr angefochtenen Entscheids, mit Ausnahme des Zivilpunkts, mithin auch auf die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu zählt insbesondere auch die Festset- zung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtsver- beiständung (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2035 mit weiteren Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. 1.6 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die Seite 6 unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO), weshalb eine mündliche Verhandlung ent- fällt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid (= refor- matorischer Entscheid) oder hebt den angefochtenen Entscheid auf (= kassatorischer Entscheid) und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO; ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Reformatorische Entscheide gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO machen Sinn, wenn nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Entscheid in der Sache möglich ist (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Kassatorische Entscheide kommen nament- lich infrage, wenn der Entscheid auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht, ungenügend begründet ist oder Widersprüche enthält, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können. Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn eine Beschwerde gegen einen Entscheid auf Nichtanhandnahme, Ein- stellung oder Sistierung des Verfahrens gutgeheissen wird (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). In casu macht die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung geltend, indem sie das Vor- liegen der Grundlagen für die Zusprechung einer Genugtuung an die Beschwerdegegne- rin bestreitet. 1.7 Auf die Beschwerde kann demzufolge eingetreten werden. 2. Materielles 2.1 Der Vorderrichter hat zunächst geprüft (act. B 2, E. 3, S. 2 f.), ob R. rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; das heisst, ob Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegend Anwendung findet oder nicht. Dabei hat er erwogen (act. B 2, E. 3, S. 3 f.), nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es zulässig, eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens auf Art. 28 ZGB zu stützen. Im Strafverfahren sei erstellt worden, dass die Beschuldigte ihrem Vorgesetzten, dem Privatkläger, erhebliche Nachteile in Aussicht gestellt habe, was eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstelle. Das psychiatrische Gutachten vom 17. Januar 2019 attestiere der Beschuldigten für jenen Zeitpunkt eine teilweise Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, da sie sich in einem aufgewühlten Gemütszustand befunden habe; dabei Seite 7 sei es um eine subakute Form einer Affekthandlung gegangen (act. B 2, E. 3, S. 4). Eine völlige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit habe aber nicht vorgelegen. Durch die Gefühlsaufwallung bei fragiler Persönlichkeitsstruktur sei sie nur in reduziertem Ausmass fähig gewesen, von ihren kurzschlüssigen und strafbaren Handlungen Abstand zu neh- men, so dass von einer maximal mittelgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gesprochen werden könne. Der Beschuldigten müsse somit ein teilweise schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden. Da sie im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht nur eine zivilrechtlich vorwerfbare Persönlichkeitsverletzung begangen, sondern auch teil- weise schuldhaft gehandelt habe, rechtfertige es sich ermessensweise, ihr einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Insgesamt habe R. 41 Tage in Haft verbüsst, welche sich im Nachhinein -infolge der Einstellung des Verfahrens - als Überhaft erweisen würden (act. B 2, E. 4, S. 5). Dafür sei ihr nach Art. 431 StPO eine Genugtuung auszurichten. Deren Festlegung beruhe auf richterlichem Ermessen. Praxisgemäss erscheine eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.00 pro Tag als angemessen. Besondere Umstände, welche einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Jedoch habe gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Kürzung der Genugtuung zu erfolgen, da die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verursacht habe. Es rechtfertige sich der gleiche Kürzungssatz wie bei den Verfahrenskosten. Somit resultiere eine Genugtuung zu Gunsten der Beschuldigten von insgesamt CHF 5‘466.65 (41 x 200.00 = 8‘200.00 abzüglich 1/3). Bei Genugtuungsansprüchen sei gemäss Gesetz und Praxis eine Verrechnung der Forderungen der Strafbehörden aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei nach Art. 442 Abs. 4 StPO nicht möglich. 2.2 Die Beschwerdeführerin führt aus (act. B 1, S. 2), es müsse mit Erstaunen zur Kenntnis genommen werden, dass der Beschuldigten eine Genugtuung für angebliche Überhaft zugesprochen worden sei, obwohl sie ihren Vorgesetzten ganz konkret mit dem Tod bedroht, sich mit einem Messer bewaffnet auch am gemeinsamen Arbeitsort aufgehalten habe und schlussendlich deswegen habe festgenommen und begutachtet werden müs- sen. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts habe nicht in Abrede gestellt, dass das Ver- halten der Beschuldigten zivilrechtlich vorwerfbar und rechtswidrig gewesen sei. Aus den Akten ergebe sich weiter, dass aufgrund der akuten Bedrohungssituation sowohl die Anordnung der Untersuchungshaft als auch die Begutachtung nicht nur angemessen, sondern notwendig gewesen seien. Dass schlussendlich die Privatklägerschaft - aus wel- chen Gründen auch immer - ein Jahr später die Strafklage zurückgezogen habe, ändere an dieser Beurteilung und an der damals relevanten Beurteilung der Persönlichkeit der Beschuldigten nichts. Seite 8 Formell gesehen sei es zwar korrekt, wenn der Einzelrichter angesichts des Klagerück- zugs von Überhaft spreche (act. B 1, S. 2), Indessen werde die von der Beschuldigten selber verursachte Notwendigkeit dieser sichernden Massnahme nicht berücksichtigt. Art. 430 Abs. 1 StPO sehe vor, dass die Strafbehörden die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern könnten, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Das Verhalten der Beschuldigten sei, selbst wenn man ihre Notsituation und die damit verbundene verminderte Schuldfähigkeit berücksichtige, derart unberechenbar und bedrohlich gewesen, damit aber auch in höchstem Masse rechtswidrig und vorwerfbar, dass den Strafverfolgungsbehörden bei dieser Bedrohungssituation gar keine andere Wahl geblieben sei, als die Festnahme und Begutachtung der Beschuldigten vorzuneh- men. Zumal es sich nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um eine klare Androhung eines schweren Verbrechens gehandelt habe. Daran würden auch die beschönigenden Aussa- gen der Beschuldigten nach der Festnahme nichts ändern. Ebenso wenig könne die Dauer der Untersuchungshaft gestützt auf die gesamten Umstände und die eingeleiteten Massnahmen als übermässig bezeichnet werden. Die Haftzeit sei benötigt worden, um sich einerseits Klarheit über die Gefährlichkeit der Beschuldigten zu verschaffen, anderer- seits aber auch ihre persönliche Situation soweit zu stabilisieren, dass derartige Gewalt- ausbrüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten ausgeschlossen wer- den können. Nachdem das Gutachten eine konkrete Gefährdung verneint und andere Betreuungsmassnahmen als möglich erachtet habe, sei die Untersuchungshaft aufgeho- ben worden (act. B 1, S. 3). Angesichts der konkreten Bedrohungssituation sei es aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht gerechtfertigt, der Beschuldigten eine Genugtuung dafür zuzusprechen, dass sie ihren Vorgesetzten konkret mit dem Tod bedroht habe. Ob die Höhe der Genugtuung korrekt sei, könne grundsätzlich offen bleiben (act. B 1, S. 3). Indessen erscheine es angebracht, bei der Festlegung einer Genugtuung die persön- liche Situation der betroffenen Person zu berücksichtigen. Konkret habe die Beschuldigte mit ihrem Verhalten die fristlose Kündigung provoziert und habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit eine intensive ambulante oder stationäre Betreuung erforderlich gemacht hätte. Dies sei bei der Fest- legung resp. Reduktion der Genugtuung angemessen zu berücksichtigen. 2.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet (act. B 13, S. 2 f.), ihren Vorgesetzten „ganz konkret“ mit dem Tod bedroht zu haben. Sie habe ihn nie direkt bedroht, sondern lediglich der Polizei telefonisch mitgeteilt, sie habe ein Messer dabei und ihr Vorgesetzter lebe wahr- scheinlich am Abend nicht mehr. Dieser habe denn auch erst nach der Festnahme von der Drohung erfahren. Dass die Untersuchungshaft, deren Dauer und die Begutachtung angemessen und notwendig gewesen seien, werde bestritten (act. B 13, S. 3). Gemäss Seite 9 herrschender Lehre und Rechtsprechung sei allgemein anerkannt, dass die Entscheidung über die Auflage der Kosten die Entscheidung über das Aussprechen einer Entschädi- gung und einer Genugtuung präjudiziere (act. B 13, S. 4). Hier habe die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verursacht. Die verminderte Schuldfähig- keit werde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich seien ihr die Verfah- renskosten teilweise auferlegt und entsprechend die Genugtuung im gleichen Ausmass gekürzt worden. Die Vorinstanz habe gestützt auf die festgestellte teilweise Schuldfähig- keit konsequent innerhalb ihres Ermessens entschieden. Sofern die Beschwerdeführerin die reduzierte Schuldfähigkeit anerkenne und nicht bestreite, rechtfertige sich entspre- chend auch nur eine teilweise Auflage der Kosten und subsidiär eine teilweise gekürzte Entschädigung/Genugtuung. Die Beschwerde sei somit unzulässig. An der Verhandlung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen (act. B 13, S. 5). Als der Privatkläger den Strafantrag zurückgezogen habe, habe die Beschuldigte sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen äussern können. Dies sei der Staatsanwaltschaft, welche die Anklage an Schranken nicht vertreten habe, nicht möglich gewesen. Es sei nun rechtsmissbräuchlich, wenn diese im Nachhinein gegen die Entschädigungsfolgen Beschwerde führe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin explizit einzig Ziffer 3 der Verfügung vom 19. Dezember 2019 angefochten. Da sie die Auferlegung der Kosten nicht rüge und die Auflage der Kosten mit der Zusprechung der Entschädigung und Genugtu- ung korreliere, sei das beantragte Ergebnis überhaupt nicht möglich. Aber selbst wenn sie die Kostenauflage gerügt hätte, wäre eine vollständige Kostenübernahme durch die Beschuldigte angesichts der verminderten Schuldfähigkeit unangemessen und unzuläs- sig. 2.4 R. wurde am 12. Dezember 2018 um 7.00 Uhr festgenommen (act. B 6/2.1.2) und befand sich bis am 21. Januar 2019 in Untersuchungshaft (act. B 6/5.4.15). Der Gutachter, Dr. med. K., vom Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden gelangte am 17. Januar 2019 zum Schluss (act. B 6/6.9, S. 30), dass R. neben einem aufgewühlten Gemütszustand unter einer psychischen Störung leide, welche ihre langzeitliche persönliche Entwicklung betreffe. Der Störungsgrad habe zwar kein Ausmass erreicht, in dem von einer völligen Aufhebung von Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könnte (act. B 6/6.9, S. 31). Es sei anzuneh- men, dass bei der Explorandin die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht zwar im Wesentlichen noch vorhanden gewesen sei, dass sie indessen durch die Gefühlsaufwallung bei fragiler Persönlichkeitsstruktur nur in reduziertem Ausmass fähig gewesen sei, von ihren kurz- schlüssigen und strafbaren Handlungsweisen Abstand zu nehmen, so dass man von einer maximal mittelgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen könne. Es sei Seite 10 deshalb von einer maximal mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (act. B 6/6.9, S. 32), 2.5 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genug- tuung bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Freiheit, insbesondere bei Freiheitsentzug. Der Anspruch ist vom Betroffenen geltend zu machen (Art. 429 Abs. 2 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 429 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genug- tuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Der Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht primär bei rechtmässig angeord- neten Verfahrenshandlungen, vorab Zwangsmassnahmen. Es ist dies mit anderen Worten Freiheitsentzug, dessen gesetzliche Voraussetzungen im Zeitpunkt der Anordnung gege- ben waren (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1817 und 1825; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Praxiskommentar, N. 10 zu Art. 429 StPO). Art. 431 StPO gilt an sich ebenfalls für Fälle von Einstellung und Freispruch, dehnt jedoch diese Haftungsregel auf Fälle aus, in denen eine Verurteilung erfolgte (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 431 StPO). Wird also im Nachhinein festgestellt, dass die Haft per se, d.h. die gesamte Haftdauer, ungerechtfertigt war, weil eine inhaftierte Person freigesprochen oder das gegen sie geführte Strafverfahren eingestellt wird, waren die Haftgründe im Zeitpunkt der Haft aber gegeben (die Haft also nicht rechtswidrig), so kommt Art. 429 StPO zur Anwendung (W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 3 zu Art. 431 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.4). 2.6 Der Vorderrichter hat in seiner Verfügung vom 19. Dezember 2019 festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht nur eine zivilrechtlich vor- werfbare Persönlichkeitsverletzung begangen, sondern auch teilweise schuldhaft gehan- delt habe. Mithin rechtfertige es sich ermessensweise, ihr einen Drittel der Verfahrens- kosten aufzuerlegen (act. B 2 E. 3, S. 2 ff.). Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen wer- Seite 11 den (Art. 82 Abs. 4 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O, Praxiskommentar, N. 15 zu Art. 82 StPO). 2.7 Weiter hat der Einzelrichter des Kantonsgerichts dargelegt, die Beschuldigte habe insge- samt 41 Tage Haft verbüsst, welche sich im Nachhinein, infolge der Einstellung des Ver- fahrens als Überhaft erweisen würden. Dafür sei ihr eine Genugtuung auszurichten. Deren Festlegung beruhe auf richterlichem Ermessen. Praxisgemäss erscheine eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.00 pro Tag angemessen. Besondere Umstände, wel- che einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Jedoch habe gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Kürzung der Genugtuung zu erfolgen, da die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verur- sacht habe. Dabei rechtfertige sich der gleiche Kürzungssatz wie bei den Verfahrens- kosten. Somit resultiere eine Genugtuung zu Gunsten der Beschuldigten von insgesamt CHF 5‘466.65 (41 x 200.00 = 8‘200.00 abzüglich 1/3). Schliesslich hat der Vorderrichter ausgeführt, dass Genugtuungsansprüche nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht mit Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten und Entschädigungsansprüchen verrechnet werden können. Auch diese schlüssigen Darlegungen überzeugen grundsätzlich und es kann integral auf sie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzumerken ist einzig, dass von „Überhaft“ nur gesprochen wird, wenn die Untersuchungshaft rechtmässig angeordnet wurde, die Haft aber länger dauert, als die im Entscheid tatsächlich ausgesprochene Sanktion. Auf Konstellationen wie die vorliegende, wo zufolge Einstellung des Verfahrens überhaupt keine Sanktion ausgesprochen wurde, trifft der Begriff hingegen nicht zu (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 431 StPO; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.4 und 1.5; vgl. auch unten E. 2.8). 2.8 Im Folgenden ist auf die Vorbringen und Argumente der Parteien einzugehen (DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Pra- xiskommentar, N. 15 zu Art. 82 StPO). Diesbezüglich sind aus Sicht des Obergerichts die nachstehenden Ergänzungen anzubringen: - Nach dem Rückzug des Strafantrages durch O. hat der Vorderrichter das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 180 Abs. 1 StGB definitiv eingestellt (act. B 2 E. 1, S. 2). Gegen diese ist keine Strafe ausgesprochen worden, womit Art. 431 Abs. 2 StPO nicht einschlägig ist. Ein allfälliger Anspruch auf Genugtuung für die erstandene Seite 12 Untersuchungshaft ist vielmehr unter Anwendung von Art. 429 Abs. Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.4 und 1.5; BGE 145 IV 94 E. 1.3 = Pra. 108 [2019] Nr. 116). - Nach Auffassung des Obergerichts war die 41-tägige Untersuchungshaft der Beschwerdegegnerin angesichts der durch sie geschaffenen Bedrohungslage für die Dauer der Anordnung ohne weiteres gerechtfertigt. Erst das ausführliche Gutachten vom 17. Januar 2019 (act. B 6/6.9) schuf die Grundlage, um diese entlassen zu können. - Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Kostenentscheid die Entschädigungs- frage präjudiziert. So hat die beschuldigte Person nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Anspruch auf volle oder teilweise Entschädigung, soweit die Kosten ganz oder teilweise vom Staat übernommen werden (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 2312 f.; SCHMID/Jositsch, a.a.O., Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 429 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und 7 zu Art. 430 StPO; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Vor diesem Hintergrund hätte die Staatsanwaltschaft die Verlegung der Ver- fahrenskosten sowie die Regelung der Entschädigungs- und Genugtuungsfrage gesamthaft anfechten müssen. Hingegen erscheint es nicht als angemessen, einzig die Frage der Genugtuung abweichend von der Kostenverlegung und Zusprechung der Entschädigung zu regeln. Zwar sind nach der Rechtsprechung theoretisch Gründe denkbar, welche allenfalls ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteient- schädigung bei Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen könnten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Solche Gründe könnten vorliegend darin erblickt werden, dass bei einer maximal mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. Gutachten, act. B 6/6.9, S. 32) nicht bloss eine Kostenauflage von 1/3, sondern auch eine solche von 50 % oder gar von 2/3, d.h. 66.6 %, vertretbar gewesen wäre. Dies hätte dann eine Entschädigung von lediglich noch CHF 4‘100.00 bei 50 % oder CHF 2‘730.60 bei 66.6 % und nicht CHF 5‘466.65 zur Folge. Nun ist die Strafe dem Grad der Verminde- rung der Schuldfähigkeit entsprechend zu reduzieren, wobei der Richter aber nicht gehalten ist, die Strafe linear herabzusetzen, zumal der Gutachter den Grad der Her- absetzung nicht mit einem bestimmten Prozentsatz exakt festlegen kann (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 19 StGB). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts (BGE 136 IV 62 f.) Seite 13 hat das Tatgericht zunächst das Ausmass der Einschränkung der Schuldfähigkeit festzustellen; sodann ist dieser Umstand bei der Qualifizierung des Gesamtverschul- dens in Anschlag zu bringen, bildet hierbei aber nur einen unter mehreren relevanten Aspekten (W OLFGANG WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 19 StGB). Der neuen Praxis des Bundesgerichts ist in der Lehre Kritik erwachsen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 110 mit weiteren Hinweisen). Weil den zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung ein grosses Ermessen zusteht und die Höhe der Genugtuung nur auf die sachliche Vertretbarkeit im Sinne einer Missbrauchskon- trolle überprüft wird (W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 30 zu Art. 429 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2; BGE 137 V 71 E. 5.1), sind nach Auffassung des Obergerichts Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung oder Genugtuung bei Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, nicht gegeben und es hat beim umfangmässigen Gleichlauf von Entschädigung/Genugtuung und Kostenauflage zu bleiben. - Bei der Festlegung der Genugtuungssumme (vgl. act. B 2 E. 4, S. 5) hat der Vorder- richter den von der Rechtsprechung und herrschenden Lehre als massgebend bezeichneten Kriterien Rechnung getragen (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 2341; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 10 zu Art. 429 StPO; W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 429 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen und 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). Ob auch ohne die Drohung und die daran anschliessende Inhaftierung eine intensive ambu- lante oder stationäre Betreuung nötig gewesen wäre, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist spekulativ und damit nicht geeignet, den Anspruch auf Genugtuung herabzusetzen. - Die plakative Aussage der Staatsanwaltschaft, „der Beschwerdegegnerin werde eine Genugtuung dafür zugesprochen, dass sie ihren Vorgesetzten konkret mit dem Tod bedroht habe“, trifft - rein vom Ergebnis her gesehen - zwar zu. Sie blendet indessen völlig aus, dass die Zusprechung der (reduzierten) Genugtuung darauf zurückzufüh- ren ist, dass die Beschwerdegegnerin vermindert schuldfähig ist und der Privatkläger den Strafantrag zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren mangels Vorliegen einer Prozessvoraussetzung definitiv einzustellen war (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Seite 14 - Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die StPO keine Grundlage für das Absehen von der Zusprechung einer reduzierten Genugtuung bietet. Art. 419 StPO ist in casu nicht einschlägig, da er nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die Schuld- unfähigkeit den Grund für die Verfahrenseinstellung oder den Freispruch bildete; wurde das Verfahren aus einem anderen Grund eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, ist Art. 419 StPO nicht anwendbar (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 419 StPO). 2.9 Es bleibt anzufügen, dass das Obergericht unter den gegebenen Umständen ein gewis- ses Verständnis für das „Erstaunen“ der Staatsanwaltschaft angesichts der Zusprechung einer Genugtuung an die Beschwerdegegnerin hat. Die Schweizerische Strafprozessord- nung bietet indessen keine gesetzliche Grundlage, um bei speziellen Umständen - wie sie hier gegeben sind - von der Zusprechung einer Genugtuung absehen zu können und der Vorderrichter hat die massgeblichen Bestimmungen im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung korrekt angewendet. Die Beschwerde gegen die Zusprechung einer (reduzierten) Genugtuung an die Beschwerdegegnerin ist somit abzuweisen. 3. Kosten des Beschwerdeverfahrens 3.1 Verfahrenskosten Art. 428 Abs. 1 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens. Dem Kanton bzw. dessen Strafbehörden wie beispielsweise der Staatsanwaltschaft können keine Kosten auferlegt werden. (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 423 StPO). Da die Beschwerde abgewiesen wird und die Beschwerdeführerin somit vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Angemessen erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebüh- renordnung, bGS 233.3). Seite 15 3.2 Entschädigung Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 6 zu Art. 436 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 436 StPO). Die Ansprüche sind für jede Prozess- phase getrennt zu prüfen (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 436 StPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin bzw. der von ihr vertretene Kanton hat generell, d.h. auch bei Obsiegen, keinen Anspruch auf Entschädigung (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, Rz. 581). Unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel, hat die beschuldigte Person in der Regel Anspruch auf Entschädigung, selbst wenn hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt waren (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 436 StPO). Die von RA Dr. A. eingereichte Kostennote (act. B 17) erweist sich als tarifgemäss. Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin für die Kosten ihrer Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘091.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen. 4. Rechtsmittel Entscheide über die in Art. 429 StPO vorgesehenen Entschädigungsansprüche sind Ent- scheide in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig ist (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 2345; BGE 139 IV 206 E. 1). Seite 16 Das Obergericht beschliesst: 1. Es wird Vormerk genommen, dass die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. Dezember 2019 in Sachen Staat gegen R. betreffend Drohung (Verfahren Nr. SE1 19 10) in den Ziffern 1 (definitive Einstellung), 2 (Verfahrenskosten) und 4 (Entschädigung aus amtlicher Verteidigung) mangels Be- schwerde in Rechtskraft erwachsen ist. 2. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsge- richts Appenzell Ausserrhoden vom 19. Dezember 2019 in Ziffer 3 in Rechtskraft. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, werden auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für die Kosten ihrer Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘091.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen. 5. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 7. Zustellung am 30. September 2020 an: - die Beschwerdegegnerin über ihren Vertreidiger - die Staatsanwaltschaft (U 18 1319), intern - Einzelrichter Kantonsgericht (SE1 19 10), intern Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 17