5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. RA MLaw T. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren mit CHF 3‘814.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückerstattung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.