365 StPO). Die im Zusammenhang mit der durch die Vollzugsbehörde beantragten Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme anfallenden Kosten sind daher vom Kanton zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (bGS 233.3). Dazu kommen die Zuführungskosten in Höhe von CHF 3‘232.50, welche im Zeitpunkt des Versands des Urteilsspruchs noch nicht bekannt waren (act. B 22). 3.2 Entschädigungen Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO).