Unter diesen Umständen erweist sich die Verlängerung der Massnahme um vier Jahre, d.h. bis 3. Mai 2024, als angemessen. Auf jeden Fall erscheint eine Verlängerung lediglich um sechs Monate, wie sie im Eventualantrag der Verteidigung beantragt wird, nicht als realistisch, weshalb diesem nicht stattzugeben ist. 2.10 Zusammenfassend erachtet das Obergericht die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme um vier Jahre, d.h. bis 3. Mai 2024, als klar erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2020 zu bestätigen.