Dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet ist, macht die Verteidigung selbst nicht geltend. Aufgrund der aktuell (noch) bestehenden erhöhten Rückfallgefahr für - unter Umständen - schwere Gewalttaten, kommt zudem einzig eine Platzie- Seite 20 rung in einer speziell für solche Täter geeigneten Einrichtung in Frage. Vor diesem Hintergrund wäre eine Verwahrung und nicht eine Entlassung von J. in Betracht zu ziehen, wenn keine Verlängerung der Massnahme als sinnvoll erachtet wird.