Es genügt, wenn mit der Begründung die weiteren Vorbringen bloss stillschweigend verworfen werden. Für Erwägungen betreffend allfällige andere therapeutische Massnahmen oder solche des Erwachsenenschutzrechts besteht in casu kein Anlass. Die einzige Massnahme des Erwachsenenschutzrechts, die hier in Betracht kommen könnte, die fürsorgerische Unterbringung, darf nämlich allein wegen Fremdgefährdung nicht angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 8). Dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet ist, macht die Verteidigung selbst nicht geltend.