59 StGB) nicht explizit in Erwägung gezogen hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass keine umfassende Pflicht besteht, sich in schriftlich begründeten Entscheiden mit allen von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Argumenten zu befassen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Handbuch, Rz. 112). Dem Richter ist vielmehr zuzugestehen, sich auf die nach seiner Auffassung - vorab mit Blick auf das materielle Recht - massgeblichen Vorbringen zu beschränken. Es genügt, wenn mit der Begründung die weiteren Vorbringen bloss stillschweigend verworfen werden.