Weiter wird vorgebracht, die Vorinstanz habe keine Alternativen zur Verlängerung der stationären Massnahme geprüft und damit den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt (act. B 15, S. 6). Es trifft zu, dass das Kantonsgericht die Anordnung einer anderen therapeutischen Massnahme oder einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme (vgl. dazu MARIANNE HEER, a.a.O., Strafrecht I, N. 127 zu Art. 59 StGB) nicht explizit in Erwägung gezogen hat.