J. ist in der Vergangenheit ohne sichtbaren Anlass mehrfach gegenüber beliebigen Personen schwer gewalttätig geworden. Deshalb rechtfertigt die von ihm ausgehende Gefahr nach Auffassung des Obergerichts den mit der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte. Umso mehr, weil er bei der Befragung heute an Schranken angegeben hat, dass er die Medikamente wegen der störenden Nebenwirkungen bei einer Entlassung nicht mehr in der aktuellen Dosierung einnehmen würde (act. B 17, S. 7). Unter diesen Umständen liegt das hohe Risiko eines Rückfalls bei einer erneuten Dekompensation auf der Hand.