Gerade im Bereich der Verlängerung der stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB ist der Verhältnismässigkeit daher entscheidende Bedeutung beizumessen, um eine zeitlich übermässige Behandlung und damit eine faktisch unbefristete stationäre therapeutische Massnahme zu verhindern. Einleitend ist festzuhalten, dass das beschliessende Gericht sowohl das Gutachten von Dr. med. FMH B. als auch die Berichte der behandelnden Ärzte als überzeugend und schlüssig erachtet und somit keine Gründe bestehen, nicht auf deren Schlussfolgerungen abzustellen.